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   LG Frankfurt/Main, 31.05.2005 - 3/5 O 338/04   

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LG Frankfurt/Main, 31.05.2005 - 3/5 O 338/04 (https://dejure.org/2005,26395)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2005 - 3/5 O 338/04 (https://dejure.org/2005,26395)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 3/5 O 338/04 (https://dejure.org/2005,26395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2005, 665
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2005 - 5 O 338/04
    Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, BGH MDR 2000, 897 m. w. Nachw.).
  • LG Frankfurt/Main, 03.04.2001 - 5 O 109/00
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2005 - 5 O 338/04
    Mit der begehrten Feststellung dass die beiden streitgegenständlichen Konzernabschlüsse unter Einschluss ihrer jeweiligen Anhänge kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns der Beklagten vermitteln, weil in jedem Falle die Kapitalrücklagen in beiden Konzernabschlüssen um jeweils EUR 24, 5 Mio. zu hoch ausgewiesen worden sind, begehrt die Klägerin jedoch nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer Tatsachenfrage, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob für die hier erhobene allgemeine Feststellungsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin besteht, wenn wie hier ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu Kammerurteil vom 3.4.2001 - 3/5 O 109/00 - AG 2001, 491).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Eine Konzernbilanz stellt aber keinen nach § 253 dem Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegenden Jahresabschluss dar, da diese nicht festgestellt wird (vgl. BGH AG 2008, 325; bereits Kammerurteil vom 31.5.2005 - 3-05 O 338/04 - AG 2005, 665, als erstinstanzliche Entscheidung dazu und nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2006 - 5 U 115/05 - BeckRS 2007, 01532; ; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 256 Rz. 4; Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Auflage 2011, § 256 Rz. 10 m.w.Nachw.).
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